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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Victorsolutions GmbH - Stand: 08.06.2026

Einleitung

Diese AGB sollen klare Rahmenbedingungen für eine professionelle Zusammenarbeit schaffen. Ziel ist eine transparente Abwicklung von IT-Projekten, Supportleistungen und Automatisierungen.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Leistungen der Victorsolutions GmbH ("Auftragnehmer", "AN") gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches ("Auftraggeber", "AG"). Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden auf Grundlage dieser AGB nicht abgeschlossen.

1.2. Die Angaben zur Victorsolutions GmbH ergeben sich aus dem Impressum unter: https://victorsolutions.at/de/impressum

1.3. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen des AN gegenüber dem AG, insbesondere für IT-Beratung, Systemintegration, Schnittstellenentwicklung, API-Integration, Microsoft-365-Konfiguration, SharePoint-/Teams-/Power-Automate-Leistungen, Azure-Beratung, Azure-Ressourcen-Einrichtung, Azure-DevOps-Leistungen, Datenmigration, Schulung, Dokumentation, Support auf Abruf, Wartung sowie sonstige IT-nahe Dienstleistungen, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

1.4. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Ein bloßes Schweigen des AN auf Geschäftsbedingungen des AG gilt nicht als Zustimmung. Einkaufsbedingungen, Vertragsbedingungen oder sonstige allgemeine Bedingungen des AG werden für das jeweilige Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen, soweit der AN ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.5. Individuelle schriftliche Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen, Service Level Agreements ("SLA") oder sonstige Einzelverträge gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten.

2. Vertragsabschluss und Einbeziehung der AGB

2.1. Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme eines Angebots, durch Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung, durch schriftliche Beauftragung per E-Mail, durch Freigabe eines Tickets oder durch sonstige nachweisbare Beauftragung durch den AG zustande.

2.3. Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der AG vor Vertragsabschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, sie unter https://victorsolutions.at/de/agb abzurufen oder sie auf andere Weise zur Kenntnis zu nehmen.

2.4. Der AN ist berechtigt, diese AGB für zukünftige Geschäftsbeziehungen zu ändern. Für bereits abgeschlossene Aufträge gelten Änderungen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden.

3. Leistungsgegenstand

3.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Projektauftrag, der Auftragsbestätigung, dem Ticket, dem SLA oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.

3.2. Der AN erbringt insbesondere folgende Leistungen:

  • IT-Beratung und technische Konzeption;
  • Schnittstellenentwicklung und API-Integration;
  • Entwicklung, Einrichtung und Anpassung von Automatisierungen, insbesondere mit Microsoft Power Automate;
  • Konfiguration und Beratung zu Microsoft 365, SharePoint, Teams, Entra ID und verwandten Diensten;
  • Azure-Architekturberatung und Einrichtung von Azure-Ressourcen;
  • Azure-DevOps-Leistungen, insbesondere Pipelines, Repositories, Deployment-Prozesse und Automatisierungen;
  • Datenmigration und Datenaufbereitung;
  • Schulung, Einschulung und Dokumentation;
  • Support auf Abruf;
  • Wartungsleistungen, sofern ausdrücklich vereinbart;
  • Notfall- und Incident-Unterstützung auf Best-Effort-Basis, sofern kein SLA vereinbart wurde;
  • sonstige IT-Dienstleistungen nach Vereinbarung.

3.3. Der AN betreibt keine eigene Cloud-Infrastruktur und schuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, keinen dauerhaften Cloud-Betrieb, keine permanente Betriebsführung, kein 24/7-Monitoring, keine 24/7-Bereitschaft, keine garantierte Verfügbarkeit, keine garantierte Reaktionszeit, keine garantierte Wiederherstellungszeit und keinen laufenden Betrieb von IT-Systemen des AG.

3.4. Support, Wartung, Monitoring, Bereitschaftsdienste, Incident Response, 24/7-Betrieb und garantierte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten sind nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich in einem gesonderten SLA vereinbart wurden.

3.5. Der AN schuldet ausschließlich jene Leistungen, die ausdrücklich vereinbart wurden. Leistungen, Funktionen, Ergebnisse, Dokumentationen, Schnittstellen, Konfigurationen, Betriebsleistungen, Sicherheitsmaßnahmen, Barrierefreiheitsanforderungen, Backups, Wiederherstellungskonzepte, Monitoring oder sonstige Zusatzleistungen gelten nicht als geschuldet, wenn sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden.

3.6. Soweit der AN beratende Leistungen erbringt, schuldet er eine fachgerechte Beratung nach dem Stand seiner Kenntnisse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.

4. Leistungserbringung, Zeitaufwand und Projektziel

4.1. Die Leistungen des AN können je nach Vereinbarung als Projektleistung zu einem Pauschalhonorar, als Leistung nach Zeitaufwand, als Tagessatzleistung, im Rahmen eines Retainers, eines monatlichen Stundenkontingents, einer Wartungspauschale oder auf sonstige vereinbarte Weise erbracht werden.

4.2. Bei Leistungen nach Zeitaufwand schuldet der AN fachgerechtes Tätigwerden im vereinbarten Umfang, nicht jedoch einen bestimmten Projekterfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4.3. Bei Pauschalhonoraren oder projektbezogenen Vereinbarungen ist ausschließlich jener Leistungsumfang geschuldet, der in Angebot, Leistungsbeschreibung oder Auftragsbestätigung konkret beschrieben ist. Nicht ausdrücklich enthaltene Leistungen sind nicht vom Pauschalhonorar umfasst.

4.4. Besprechungen, Abstimmungen, Analyse, Konzeption, Dokumentation, Kommunikation, Wartezeiten, Anfahrtszeiten, Reisezeiten, Projektkoordination, Fehleranalyse, Tests, Nacharbeiten, Schulungen, Übergaben und sonstige projektbezogene Tätigkeiten sind verrechenbar, sofern sie nicht ausdrücklich im Pauschalhonorar enthalten oder anders vereinbart wurden.

4.5. Der AN ist berechtigt, die Leistungserbringung nach eigenem fachlichen Ermessen zu organisieren. Der AN ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen geeignete Dritte heranzuziehen, soweit keine berechtigten Interessen des AG entgegenstehen und datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1. Der AG ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen.

5.2. Der AG stellt insbesondere alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Systemzugänge, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Berechtigungen, Lizenzen, Testdaten, Testumgebungen, fachlichen Vorgaben, Schnittstellendokumentationen, Administrationsrechte, technischen Voraussetzungen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.

5.3. Der AG ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Informationen, Daten, Inhalte, Zugangsdaten, Systeme, Berechtigungen und Vorgaben verantwortlich.

5.4. Der AG ist verpflichtet, vor Eingriffen in produktive Systeme geeignete Datensicherungen vorzunehmen, sofern Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des AN vereinbart wurde.

5.5. Erbringt der AG erforderliche Mitwirkungen nicht, verspätet oder unvollständig, verschieben sich Termine und Fristen angemessen. Dadurch entstehender Mehraufwand ist vom AG nach den vereinbarten Sätzen oder mangels Vereinbarung nach angemessenem Aufwand zu vergüten.

5.6. Leistungen des AN gelten trotz möglicher Einschränkungen als vertragsgemäß erbracht, soweit Einschränkungen auf fehlende, verspätete, fehlerhafte oder unvollständige Mitwirkungen des AG zurückzuführen sind.

6. Change Requests und Leistungsänderungen

6.1. Alles, was nicht ausdrücklich in Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Ticket, SLA oder sonstiger schriftlicher Vereinbarung enthalten ist, ist nicht geschuldet.

6.2. Änderungen, Erweiterungen, Zusatzwünsche, neue Anforderungen, Änderungen an Kundensystemen, geänderte fachliche Vorgaben, geänderte Prioritäten, geänderte Schnittstellen, geänderte Microsoft-, Azure- oder Drittanbieter-Funktionen, API-Änderungen, Lizenzänderungen, Connector-Änderungen, geänderte Datenmodelle oder sonstige Änderungen gelten als Change Request.

6.3. Change Requests sind vom AG konkret zu beschreiben. Der AN ist berechtigt, Auswirkungen auf Aufwand, Kosten, Termine, Abhängigkeiten und Risiken zu prüfen und hierfür Aufwand zu verrechnen.

6.4. Ein Change Request wird erst verbindlich, wenn er vom AN schriftlich bestätigt oder ein entsprechendes Zusatzangebot vom AG angenommen wurde.

6.5. Soweit der AN auf Wunsch des AG bereits vor formeller Freigabe eines Change Requests tätig wird, sind diese Tätigkeiten nach Aufwand zu vergüten.

7. Drittanbieter, Microsoft, Azure, Cloud- und Plattformdienste

7.1. Der AN nutzt, konfiguriert, integriert oder berät zu Diensten Dritter, insbesondere Microsoft 365, Microsoft Azure, Power Automate, SharePoint, Teams, Entra ID, Azure DevOps, Drittanbieter-APIs, Cloud-Plattformen, SaaS-Diensten, Hostingdiensten, Softwarebibliotheken, Konnektoren und sonstigen Plattformen.

7.2. Diese Drittanbieterleistungen werden nicht vom AN betrieben. Der AN schuldet keine Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, dauerhafte Funktionsfähigkeit, Preisstabilität, Lizenzverfügbarkeit, API-Stabilität, Updatepolitik, Kompatibilität, Datensicherheit oder Rechtskonformität dieser Drittanbieterleistungen.

7.3. Der AG nutzt Cloud-, Plattform- und Drittanbieterdienste auf Grundlage der jeweiligen Vertrags-, Lizenz-, Datenschutz-, Nutzungs- und Servicebedingungen der jeweiligen Anbieter und auf eigene Verantwortung.

7.4. Der AN haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Ausfälle, Störungen, Datenverluste, Sicherheitsvorfälle, Funktionsänderungen, Preisänderungen, Lizenzänderungen, API-Limits, API-Änderungen, Connector-Änderungen, Abkündigungen, Deprecations, Sperren, Einschränkungen, regionale Verfügbarkeiten, Performanceprobleme, Compliance-Anforderungen oder sonstige Umstände, die auf Drittanbieter, Cloud-Anbieter, Plattformanbieter, Telekommunikationsanbieter, Internetprovider oder sonstige externe Dienste zurückzuführen sind.

7.5. Eine Haftung des AN kommt nur in Betracht, wenn der AG nachweist, dass der Schaden unmittelbar durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des AN verursacht wurde. Die Haftungsbeschränkungen dieser AGB bleiben unberührt.

7.6. Soweit der AN den AG zu Cloud- oder Plattformlösungen berät, trifft die endgültige Entscheidung über Auswahl, Einsatz, Lizenzierung, Sicherheitsniveau, Datenablage, Backup-Konzept, Berechtigungen, Compliance, Verfügbarkeit und laufenden Betrieb der AG.

7.7. Bei Automatisierungen, insbesondere Microsoft-Power-Automate-Flows, hängt die dauerhafte Funktionsfähigkeit auch von Microsoft-Diensten, Connectoren, Lizenzen, Berechtigungen, Datenstrukturen und Drittanbieterschnittstellen ab. Änderungen daran können Anpassungsbedarf verursachen und stellen, sofern nicht vom AN verursacht, keinen Mangel dar. Der AG wird über erforderliche Anpassungen informiert; deren Umsetzung ist gesondert zu beauftragen.

8. Support, Wartung, Notfallunterstützung und SLA

8.1. Support- und Wartungsleistungen werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang erbracht.

8.2. Ohne gesondertes SLA erfolgen Support, Wartung und Notfall- oder Incident-Unterstützung ausschließlich auf Best-Effort-Basis und ohne Zusage bestimmter Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten, Lösungszeiten, Verfügbarkeiten oder Erfolgsquoten. Best-Effort bedeutet, dass der AN sich bemüht, die Unterstützung nach Verfügbarkeit und fachlicher Einschätzung zu erbringen, ohne jedoch eine bestimmte Reaktionszeit, Lösungszeit oder erfolgreiche Wiederherstellung zu garantieren.

8.3. Ein SLA bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Darin können insbesondere Leistungsumfang, Servicezeiten, Reaktionszeiten, Prioritäten, Eskalationen, Ausschlüsse, Mitwirkungspflichten, Vergütung und Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen geregelt werden.

8.4. Leistungen außerhalb vereinbarter Geschäfts- oder Servicezeiten werden nur nach Verfügbarkeit des AN erbracht und können gesondert verrechnet werden.

8.5. Der AN ist berechtigt, Support- oder Wartungsleistungen auszusetzen, wenn der AG mit Zahlungen in Verzug ist, erforderliche Mitwirkungen nicht erbringt, erforderliche Zugänge nicht bereitstellt oder die Leistungserbringung aus technischen, rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen unzumutbar ist.

9. Datenmigration, Datenqualität und Kundendaten

9.1. Datenmigrationen, Datenimporte, Datenexporte, Datenbereinigungen, Schnittstellenanbindungen und Datenkonvertierungen werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang erbracht.

9.2. Der AG ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität, Rechtmäßigkeit und Nutzbarkeit der Ausgangsdaten verantwortlich.

9.3. Der AN übernimmt keine Gewähr dafür, dass fehlerhafte, unvollständige, inkonsistente, veraltete oder rechtswidrige Ausgangsdaten durch eine Migration oder Integration korrigiert werden.

9.4. Der AG ist verpflichtet, vor Datenmigrationen und sonstigen Eingriffen in Datenbestände vollständige und überprüfbare Sicherungen der betroffenen Daten vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich als Leistung des AN vereinbart wurde.

9.5. Tests, Validierungen, fachliche Prüfungen und Freigaben migrierter oder verarbeiteter Daten obliegen dem AG, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

10. Datensicherung, Backup, Recovery und Business Continuity

10.1. Datensicherung, Backup, Wiederherstellung, Archivierung, Business Continuity, Disaster Recovery, laufende Überwachung, Monitoring und Überprüfung von Sicherungen sind nicht automatisch Vertragsbestandteil.

10.2. Solche Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich beauftragt und hinsichtlich Umfang, Häufigkeit, Speicherort, Aufbewahrungsdauer, Verantwortlichkeiten, Wiederherstellungszielen und Tests konkret vereinbart wurden.

10.3. Sofern Datensicherung oder Wiederherstellung nicht ausdrücklich als Leistung des AN vereinbart wurde, bleibt der AG allein für angemessene Datensicherung, Wiederherstellbarkeit, Archivierung und Notfallvorsorge verantwortlich.

10.4. Der AN haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Datenverlust, fehlende Wiederherstellbarkeit, unvollständige Backups, beschädigte Datenbestände oder sonstige Folgen unzureichender Datensicherung, sofern der AG Datensicherung oder Wiederherstellung nicht ausdrücklich beauftragt hat oder der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des AN verursacht wurde.

10.5. Ist Datensicherung oder Wiederherstellung ausdrücklich beauftragt, ist die Haftung des AN für Datenverlust, soweit gesetzlich zulässig, auf den Aufwand der Wiederherstellung aus den vorhandenen Sicherungen und zusätzlich auf die Haftungshöchstgrenze gemäß Punkt 19 beschränkt.

11. Security, Berechtigungskonzepte und Sicherheitsberatung

11.1. Sicherheitsberatung, Berechtigungskonzepte, Identity- und Access-Management, Conditional Access, MFA, Entra-ID-Konfigurationen, Defender-Konfigurationen, Backup-Konzepte, Zero-Trust-Konzepte, Rechtekonzepte oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen werden nur im vereinbarten Umfang erbracht.

11.2. Der AN schuldet keine vollständige Sicherheit, keine absolute Verhinderung von Cyberangriffen, keine Garantie gegen Datenverlust, keine Garantie gegen unbefugte Zugriffe und keine vollständige Compliance, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

11.3. Sicherheitsmaßnahmen reduzieren Risiken, können diese aber nicht vollständig ausschließen. Die Entscheidung über Sicherheitsniveau, Restrisiko, Budget, organisatorische Maßnahmen, Benutzerverhalten, Richtlinien und laufenden Betrieb trifft der AG.

11.4. Penetration Tests, laufendes Security Monitoring, SIEM-Betrieb, Incident Response, Forensik, Notfallbereitschaft, Compliance-Prüfungen oder regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

12. Barrierefreiheit

12.1. Eine barrierefreie Ausgestaltung von Websites, Anwendungen, Workflows, Formularen, Benutzeroberflächen, Dokumenten, Portalen, Automatisierungen oder sonstigen digitalen Leistungen, insbesondere nach dem Barrierefreiheitsgesetz, dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz, dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder sonstigen einschlägigen Vorschriften, ist nicht automatisch Vertragsbestandteil.

12.2. Barrierefreiheit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich beauftragt und hinsichtlich Umfang, Standard, Prüftiefe und Zielsystem konkret vereinbart wurde.

12.3. Sofern Barrierefreiheit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, obliegt dem AG die Prüfung, ob und in welchem Umfang die beauftragte Leistung barrierefrei sein muss oder gesetzlichen Anforderungen unterliegt.

12.4. Stellt der AG Inhalte, Designs, Anforderungen, Zielgruppen, Prozesse oder technische Vorgaben bereit, ist er für deren rechtliche Zulässigkeit und Barrierefreiheitsanforderungen verantwortlich.

13. Lieferung, Termine und Fristen

13.1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

13.2. Der AN ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten. Termine setzen voraus, dass der AG alle erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß erbringt.

13.3. Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung des AG, unvollständige Informationen, geänderte Anforderungen, Drittanbieterprobleme, technische Abhängigkeiten, höhere Gewalt, Störungen bei Microsoft/Azure/Drittanbietern, fehlende Lizenzen, fehlende Zugänge oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Termine.

13.4. Teilleistungen und Teilabrechnungen sind zulässig, sofern sie dem AG zumutbar sind oder im Projektablauf sachlich begründet sind.

14. Abnahme

14.1. Projektleistungen, Individualentwicklungen, Konfigurationen, Automatisierungen, Schnittstellen, Datenmigrationen, Skripte, Flows, Pipelines und sonstige Arbeitsergebnisse sind vom AG nach Bereitstellung unverzüglich zu prüfen.

14.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind kleinere Leistungen, Tickets und Supportergebnisse binnen 14 Tagen, umfangreiche Projektleistungen, Individualentwicklungen, Konfigurationen, Automatisierungen und Datenmigrationen binnen vier Wochen ab Bereitstellung auf wesentliche Mängel zu prüfen und diese schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert zu melden. Die Mängelmeldung hat eine Beschreibung des Mangels, die Schritte zur Reproduktion, betroffene Systeme, Fehlermeldungen und, soweit möglich, Screenshots oder Protokolle zu enthalten.

14.3. Unterlässt der AG innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist eine begründete schriftliche Mängelmeldung, gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen.

14.4. Bei produktiver Nutzung durch den AG gilt die Leistung jedenfalls als abgenommen, auch wenn keine ausdrückliche Abnahmeerklärung erfolgt.

14.5. Unwesentliche Mängel berechtigen den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Rahmen der Gewährleistung oder nach gesonderter Vereinbarung behoben.

15. Preise, Vergütung und Verrechnung

15.1. Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung, insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, Projektvereinbarung, Retainer, Wartungsvereinbarung oder sonstiger Preisvereinbarung.

15.2. Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in Euro und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

15.3. Der AN kann Leistungen insbesondere als Pauschalhonorar, nach Stundensatz, nach Tagessatz, über Retainer, über monatliche Stundenkontingente, als Wartungspauschale oder in sonstiger vereinbarter Form verrechnen.

15.4. Nicht verbrauchte Stunden aus monatlichen Retainern oder Stundenkontingenten verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Übertragung vereinbart wurde.

15.5. Der AN ist berechtigt, angemessene Anzahlungen zu verlangen. Bei größeren Projekten können Teilzahlungen, Anzahlungen, Meilensteinzahlungen oder laufende Teilrechnungen vereinbart oder vom AN zur Voraussetzung der Leistungserbringung gemacht werden.

15.6. Reisezeiten, Anfahrtszeiten, Wartezeiten, Besprechungen, Abstimmungen, Analyse, Dokumentation, Kommunikation, Projektmanagement, Fehleranalyse, Tests, Schulungen, Übergaben, Spesen, Fahrtkosten, Nächtigungen und sonstige projektbezogene Aufwendungen können gesondert verrechnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Pauschalhonorar enthalten sind.

15.7. Drittanbietergebühren, Lizenzen, Cloud-Kosten, Azure-Verbrauchskosten, Microsoft-365-Lizenzen, SaaS-Gebühren, API-Gebühren, Hostingkosten, Speicherkosten, Transaktionskosten oder sonstige externe Kosten sind vom AG zu tragen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

16. Zahlung

16.1. Rechnungen des AN sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.

16.2. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der AN über den Rechnungsbetrag verfügen kann.

16.3. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte sowie angemessene Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu verrechnen.

16.4. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, laufende Leistungen, Support, Wartung, Projektarbeiten, Freigaben, Lieferungen, Übergaben oder sonstige Tätigkeiten bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Dadurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des AN.

16.5. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Gewährleistungsansprüchen, behaupteten Mängeln oder sonstigen Gegenforderungen zurückzuhalten, sofern die Gegenforderung nicht vom AN anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

16.6. Aufrechnung durch den AG ist nur mit vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

17. Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse und geistiges Eigentum

17.1. Sämtliche Rechte an Know-how, Methoden, Konzepten, Templates, Skripten, Bibliotheken, Standardbausteinen, PowerShell-Skripten, IaC-Modulen, Flow-Vorlagen, Architekturmustern, Dokumentationsvorlagen, Automatisierungsbausteinen, Schnittstellenlogiken, Tools, Ideen und sonstigen vom AN entwickelten oder verwendeten Arbeitsergebnissen verbleiben beim AN, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

17.2. Der AG erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen für eigene interne Geschäftszwecke im vertraglich vereinbarten Umfang.

17.3. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Weitergabe, Veröffentlichung, Bearbeitung, Unterlizenzierung, Verwertung, Weiterveräußerung oder Nutzung durch Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN zulässig.

17.4. Exklusive Rechte, ausschließliche Nutzungsrechte, Übertragung von Quellcode, Herausgabe vollständiger technischer Dokumentation, Übergabe von Entwicklungsumgebungen, Übergabe von Build-Prozessen, Übergabe von Templates, Frameworks oder Standardbausteinen sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

17.5. Rechte an Drittsoftware, Open-Source-Komponenten, Microsoft-Diensten, Cloud-Diensten, Bibliotheken, Konnektoren oder sonstigen Drittanbieterkomponenten richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen der Drittanbieter.

17.6. Der AN bleibt berechtigt, bei der Leistungserbringung gewonnenes allgemeines Know-how, Methoden, Erfahrungen und nicht kundenspezifische Bausteine auch für andere Kunden und Projekte zu verwenden, sofern keine Geschäftsgeheimnisse, personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen des AG offengelegt werden.

18. Gewährleistung

18.1. Für gewährleistungspflichtige Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit sie in diesen AGB zulässigerweise geändert werden.

18.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe oder Abnahme der Leistung.

18.3. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist, dass der AG den Mangel rechtzeitig, schriftlich, nachvollziehbar und reproduzierbar meldet und dem AN alle für Prüfung und Behebung erforderlichen Informationen, Zugänge, Daten und Mitwirkungen zur Verfügung stellt.

18.4. Im Gewährleistungsfall hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Vertragsauflösung. Der AN ist berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung, Ersatzleistung, Workaround oder sonstige angemessene Maßnahme zu beheben.

18.5. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, Fehler, Störungen oder Schäden, die zurückzuführen sind auf:

  • unsachgemäße Nutzung durch den AG oder Dritte;
  • Änderungen durch den AG oder Dritte;
  • fehlende oder fehlerhafte Mitwirkung des AG;
  • unrichtige, unvollständige oder geänderte Anforderungen;
  • Änderungen an Drittanbieterdiensten, Microsoft/Azure/Cloud-Diensten, APIs, Konnektoren oder Kundensystemen;
  • fehlende Lizenzen oder Berechtigungen;
  • fehlerhafte Daten oder Datenstrukturen;
  • unzureichende Systemvoraussetzungen;
  • fehlende Datensicherungen;
  • Eingriffe in produktive Systeme durch den AG oder Dritte;
  • nicht vom AN zu vertretende Betriebs-, Netzwerk-, Internet-, Provider- oder Plattformstörungen.

18.6. Für Standardsoftware, Drittsoftware, Cloud-Dienste, SaaS-Dienste, Microsoft-Dienste und sonstige Drittanbieterleistungen gelten vorrangig die Gewährleistungs-, Lizenz- und Servicebedingungen des jeweiligen Anbieters.

18.7. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

19. Haftung

19.1. Der AN haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

19.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der AN, soweit gesetzlich zulässig, nicht. Die Haftung für Personenschäden bleibt unbeschränkt.

19.3. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Umsatzverlust, Reputationsschäden, nicht erzielte Einsparungen, Datenverlust, Verlust von Geschäftschancen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Cloud-Ausfälle, Drittanbieterstörungen und sonstige indirekte Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

19.4. Die Haftung des AN ist, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach auf das vom AG für den betroffenen Auftrag tatsächlich bezahlte Nettohonorar begrenzt, maximal jedoch auf EUR 10.000 pro Schadensfall.

19.5. Bei Retainern, Wartungspauschalen oder laufenden Verträgen ist die Haftung des AN, soweit gesetzlich zulässig, auf das vom AG in den letzten drei Monaten vor Eintritt des schadensauslösenden Ereignisses tatsächlich bezahlte Nettoentgelt begrenzt, maximal jedoch auf EUR 10.000 pro Schadensfall.

19.6. Mehrere Schäden, die auf derselben Ursache oder auf gleichartigen Ursachen beruhen, gelten als ein Schadensfall.

19.7. Schadenersatzansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, spätestens ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

19.8. Soweit der AN Leistungen unter Einbeziehung Dritter erbringt und Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten bestehen, ist der AN berechtigt, diese Ansprüche an den AG abzutreten. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an den jeweiligen Dritten halten.

20. Datenschutz

20.1. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN finden sich in der Datenschutzerklärung unter: https://victorsolutions.at/de/datenschutz

20.2. Soweit der AN im Rahmen eines Auftrags personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, werden die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere ein Auftragsverarbeitervertrag gemäß Art. 28 DSGVO, gesondert abgeschlossen.

20.3. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Auftrag rechtmäßig erfolgt und dass erforderliche Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Einwilligungen, Berechtigungen, Löschkonzepte und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden, soweit diese in seiner Verantwortung liegen.

20.4. Der AN ist berechtigt, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der ihm zugänglichen Daten zu treffen. Der AG bleibt für die von ihm eingesetzten Systeme, Benutzer, Berechtigungen, Inhalte und Daten verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

21. Geheimhaltung

21.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse, technischen Informationen, Zugangsdaten, Konzepte, Dokumentationen, Kundendaten, Projektinformationen und sonstigen nicht öffentlichen Informationen vertraulich zu behandeln.

21.2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese AGB bekannt wurden, unabhängig entwickelt wurden, von Dritten rechtmäßig erhalten wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

21.3. Der AN ist berechtigt, vertrauliche Informationen an eigene Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer, Berater oder Dienstleister weiterzugeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese Personen oder Stellen einer angemessenen Vertraulichkeitspflicht unterliegen.

21.4. Die Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

22. Referenzen und anonymisierte Projektdarstellungen

22.1. Der AN ist berechtigt, anonymisierte Projektdarstellungen, Case Studies, technische Beschreibungen, allgemeine Erfahrungsberichte und nicht identifizierende Projektinformationen zu eigenen Referenz-, Marketing- und Dokumentationszwecken zu verwenden, sofern dadurch weder der AG namentlich genannt noch Logos, personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen offengelegt werden.

22.2. Eine namentliche Nennung des AG, die Verwendung von Logos, Marken, Screenshots, identifizierbaren Projektinformationen oder sonstigen Angaben, durch die der AG oder dessen Projekt erkennbar wird, erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des AG.

23. Schulungen und Wissenstransfer

23.1. Schulungen, Einschulungen, Workshops und Wissenstransfer werden nur im vereinbarten Umfang erbracht.

23.2. Der AG ist dafür verantwortlich, geeignete Teilnehmer auszuwählen, deren Teilnahme sicherzustellen und das vermittelte Wissen intern angemessen umzusetzen.

23.3. Schulungsunterlagen dürfen nur für interne Zwecke des AG verwendet werden. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder kommerzielle Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN zulässig.

24. Höhere Gewalt

24.1. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und nicht vom AN zu vertretende Umstände entbinden den AN für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.

24.2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Krieg, Terrorismus, Streik, Aussperrung, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Stromversorgung, Internet, Telekommunikation, Cloud-Diensten, Microsoft-/Azure-Diensten, Rechenzentren, Plattformanbietern, Transportmitteln oder sonstigen für die Leistungserbringung wesentlichen Infrastrukturen.

24.3. Termine und Fristen verlängern sich angemessen, soweit sie von Ereignissen höherer Gewalt betroffen sind.

25. Vertragsdauer und Kündigung laufender Leistungen

25.1. Die Vertragsdauer richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.

25.2. Einmalige Projektleistungen enden mit vollständiger Leistungserbringung und Zahlung, unbeschadet fortbestehender Rechte und Pflichten wie Geheimhaltung, Nutzungsrechte, Gewährleistung und Haftungsbeschränkungen.

25.3. Laufende Leistungen, Retainer, Wartungspauschalen oder Supportvereinbarungen können, sofern nicht anders vereinbart, von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

25.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen angemessener Frist behebt.

25.5. Bereits erbrachte Leistungen sind unabhängig von der Vertragsbeendigung zu vergüten.

26. Formvorschriften

26.1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. E-Mail genügt der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich eine strengere Form vereinbart wurde.

26.2. Rechtserhebliche Mitteilungen an den AN sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: [email protected]

27. Schlussbestimmungen

27.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung zulässigerweise ausgeschlossen werden kann.

27.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht in Wien; für unternehmensrechtliche Streitigkeiten das Handelsgericht Wien.

27.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame, undurchführbare oder lückenhafte Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

27.4. Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser AGB.

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